Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Aktuelles

Kennzahl: 17.16726

Welche neuen Regelungen müssen Unternehmen ab 2022 beachten?

05.01.2022

Zum 1. Januar 2022 sind zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft getreten, die Unternehmen beachten müssen. Hier ein Überblick über die Neuerungen im Kaufrecht:

Update-Pflicht bei Produkten mit digitalen Komponenten

Verkäufer haben seit dem 1. Januar 2022 eine Aktualisierungspflicht etwa für ‎Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbanduhren, Navigationssystemen, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale ‎Umfeld – zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur – ändert. Außerdem geht es um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.

Die Update-Pflicht soll gewährleisten, dass der Käufer die Kaufsache verwenden kann, wie es vertraglich vereinbart war. Die Dauer der Aktualisierungspflicht hängt von Erwartung des Verbrauchers ab und ist von Faktoren wie dem Material der Kaufsache, ihrem Preis, der üblichen Verwendungsdauer und möglicher Werbeaussagen bestimmt.

Ausdrückliche Informationspflicht bei B-Ware

Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Vertragsabschluss "eigens" davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.

Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Sie kann daher auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Formularvertrag geregelt werden. Im Online-Handel genügt es auch nicht, im Formular ein vorangekreuztes Kästchen einzubauen, das der Verbraucher deaktivieren kann.

Verlängerung der Beweislastpflicht

Verkäufer müssen ihrer Kundschaft gegenüber künftig zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Bislang betrug die Frist sechs Monate. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein.

Neue Regeln bei der Gewährleistungsfrist

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Neu sind aber zwei sogenannte Ablaufhemmungen: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung frühestens vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Ebenso gilt eine Ablaufhemmung, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Käufern nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.

Neue Gewährleistungsrechte bei digitalen Inhalten

Verbraucher haben ab dem 1. Januar 2022 Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte – beispielsweise Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software – und digitale Dienstleistungen, etwa Soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste. Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind, wie Musik-CDs oder DVDs.

Die Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellen. Dies betrifft etwa die Nutzung von Sozialen Netzwerken.

Ein Überblick zu den Neuerungen in der „Arbeitswelt“ und im „Handel“ finden Sie im Teil 2.