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Welche neuen Regelungen müssen Unternehmen ab 2022 beachten? (Teil 2)

05.01.2022

Zum 1. Januar 2022 sind zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft getreten, die Unternehmen beachten müssen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

1. Arbeitswelt

Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung
Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1. Januar 2022 von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Eine erweitere Erhöhung erfolgt am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde.

Für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des erste Ausbildungsjahres.

Änderungen bei Meldepflichten für kurzfristige Minijobber
Seit dem 1. Januar 2022 hat der Arbeitgeber im Rahmen der Meldung der Arbeitskraft bei der Minijob-Zentrale auch Angaben zur Art der Krankenversicherung anzugeben.

Im Anschluss erhält der Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale eine unverzügliche elektronische Rückmeldung über anderweitige kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse seiner Aushilfe im laufenden Kalenderjahr.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit dem 1. Oktober 2021 haben Ärzte die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Patienten direkt und digital an die Krankenkassen zu übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 sollen auch die Arbeitgeber in den Digitalisierungsprozess einbezogen werden, indem sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt von den Krankenkassen digital weitergleitet bekommen.

Wahlalter bei Betriebsratswahlen gesenkt
Das Wahlalter bei Betriebsratswahlen wurde gesetzlich gesenkt: Bei der nächsten Betriebsratswahl 2022 sind alle Beschäftigte ab dem 16. Lebensjahr wahlberechtigt. Die Möglichkeit, sich in den Betriebsrat wählen zu lassen, setzt aber weiterhin die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

2.    Handel

Plastiktüten-Verbot sowie Pfandpflicht für Einwegflaschen und -dosen
Seit dem 1. Januar 2022 dürfen keine leichten Einweg-Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr in Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon sind "Hemdchenbeutel", also sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern, wie sie etwa zum Verpacken von Obst und Gemüse verwendet werden.

Ab Jahresbeginn 2022 besteht zudem eine Pfandpflicht für sämtliche Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und -Dosen. Allerdings gilt hier für "Altbestände" eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.

Außerdem gilt seit dem 1. Januar 2022 für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.

Supermärkte müssen Elektroaltgeräte zurücknehmen
Aufgrund von Änderungen zum Elektrogesetz können Verbraucher seit dem 1. Januar 2022 alte Elektrogeräte wie Rasierer oder Handys auch in Discountern und Supermärkten abgeben. Voraussetzung: Die Ladenfläche muss 800 Quadratmeter überschreiten, und das Geschäft muss selbst mehrmals im Jahr Elektrogeräte verkaufen. Bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimetern ist die Rücknahme nicht von einem Neukauf abhängig. Bei größeren Geräten dagegen muss die Rückgabe mit dem Kauf eines Neugerätes verknüpft sein. Auch Online-Händler müssen Elektroaltgeräte unkompliziert und kostenlos zurücknehmen und recyceln.

Teil 1 unseres Überblick zeigt Ihnen die Neuerungen im Kaufrecht auf.