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Löschung von SCHUFA-Eintrag nach Privatinsolvenz
12.04.2023
Der BGH hat die Entscheidung, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der SCHUFA die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal (6 Monate) abgelaufen ist, ausgesetzt. Der BGH möchte mit seiner Entscheidung abwarten, wie der EuGH in zwei ähnlich gelagerten Fällen entscheidet.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall beantragte der Kläger nach einer gescheiterten Selbständigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens können verschuldete Privatleute eine Restschuldbefreiung erreichen und sich damit endgültig von ihren Schulden befreien. So auch im vorliegenden Fall. Die Informationen über das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung wurden auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Die SCHUFA und andere Auskunfteien greifen auf diese Daten zu und speichern sie drei Jahre lang, um bei Anfragen Auskünfte zur Bonität geben zu können. Gegen die lange Speicherdauer wehrte sich der Kläger.
Die SCHUFA hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie die Speicherdauer auf sechs Monate verkürzt, ohne eine Entscheidung des BGH abzuwarten. Alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, werden rückwirkend gelöscht.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall beantragte der Kläger nach einer gescheiterten Selbständigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens können verschuldete Privatleute eine Restschuldbefreiung erreichen und sich damit endgültig von ihren Schulden befreien. So auch im vorliegenden Fall. Die Informationen über das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung wurden auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Die SCHUFA und andere Auskunfteien greifen auf diese Daten zu und speichern sie drei Jahre lang, um bei Anfragen Auskünfte zur Bonität geben zu können. Gegen die lange Speicherdauer wehrte sich der Kläger.
Die SCHUFA hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie die Speicherdauer auf sechs Monate verkürzt, ohne eine Entscheidung des BGH abzuwarten. Alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, werden rückwirkend gelöscht.