Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Aktuelles

Kennzahl: 17.17528

Humanitäre Hilfslieferungen in die Türkei

Hinweise für Unternehmen

10.02.2023

Mit Unterstützung der DIHK hat der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ein umfangreiches Informationspaket hinsichtlich der praktischen Durchführung von Hilfslieferungen in die Türkei ausgearbeitet. Die Informationen bauen in Teilen auf der Meldung des deutschen Zolls vom 9.2.2023 auf (siehe hier), wurden jedoch an vielen Stellen um weitere praktische Tipps ergänzt.
 
Unternehmen, die planen, Hilfstransporte in die vom Erdbeben betroffene Region in der Türkei zu organisieren oder durchzuführen, sollten hierbei folgende Hinweise berücksichtigen:
 
1.  Koordination durch das türkische Generalkonsulat
Grundsätzlich sind Geldspenden bei humanitären Katastrophen am sinnvollsten, da die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen am besten abschätzen können, was in welcher Menge benötigt wird. Informationen darüber, welche materielle Hilfe gebraucht wird und wie Unternehmen gezielt helfen können, erteilen das türkische Generalkonsulat und die türkische Botschaft in Berlin. Beide Institutionen bitten um schriftliche Anfragen an konsulat.berlin@mfa.gov.tr bzw. botschaft.berlin@mfa.gov.tr.
 
2.  CEMT-Genehmigungen
Unternehmen, die auf eigene Rechnung einen Hilfstransport in die Krisenregion organisieren wollen, müssen (auch wenn es sich um Hilfsgüter handelt) das CEMT-Genehmigungsverfahren beachten. Das Kapitel „Türkei“ aus dem „Handbuch des internationalen Güterkraftverkehrs“ des DSLV ist als Anlage beigefügt. CEMT - Genehmigungen für Hilfstransporte in die Türkei sind nach § 2 Abs. 1 GüKKostV kostenfrei. Vgl. GüKKostV 1998 - Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (gesetze-im-internet.de)
Anträge werden gestellt an:

Regierung der Oberpfalz
Transportausgabestelle
Sachgebiet 23.1
93039 Regensburg
 
Telefon: +49 94 156801325    
Telefax: +49 94 156801388    
Web: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/aufgaben/60668/60685/leistung/leistung_53433/index.html
 
3. Versicherung
Es wird empfohlen, mit dem Versicherer oder Versicherungsmakler zu klären, ob für die jeweilige Situation ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
 
4. Zollrechtliche Formalitäten
Bei der Beförderung von Hilfsgütern in die Türkei sind sowohl für die Ausfuhr aus der EU als auch für die Einfuhr in die Türkei Zollformalitäten zu beachten:
 

Einfuhr von Hilfsgütern in die Türkei:
Das türkische Zoll- und Handelsministerium hat am 7. Februar 2023 Hinweise zum Import von Hilfsgütern in die Türkei veröffentlicht:
 
Güter des täglichen Bedarfs und andere Güter, die in die Türkei eingeführt werden, um kostenlos an die durch das Erdbeben geschädigten Personen verteilt zu werden, unterliegen keinen Zöllen und formalen Anmeldungen, wenn die Empfänger öffentliche gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sind. Hierunter fallen unter anderem:
  • AFAD
  • Ankara Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Şanlıurfa Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Kahramanmaraş Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adıyaman Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adana Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Hatay Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Diyarbakır Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı

Den türkischen Zollstellen sind die Transportdokumente (falls vorhanden) vorzulegen sowie eine Warenaufstellung wie folgt:

Informationen zur Verkehrsmittelbeförderung Hilfsmittel Türkei (jpg)
Quelle: Yurt Dışından Gönderilen Yardım Malzemelerin Gümrük İşlemlerine İlişkin Duyuru (ticaret.gov.tr)
Bekanntmachung zu den Zollverfahren von Hilfsgütern, die aus dem Ausland versandt werden (ticaret.gov.tr)
 
Ausfuhr von Hilfsgütern aus der EU:
Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren in Drittländer ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um ausfuhrgenehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.
 
1. Waren sind nicht genehmigungspflichtig
Nichtkommerzielle Hilfslieferungen und auch Sendungen von kommerziellen Gütern einschließlich solcher mit hoher humanitärer Priorität (beispielsweise zum Verkauf bestimmte Medikamente) bis 1.000 Euro beziehungsweise bis 1.000 Kilo können grundsätzlich auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle,  mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden. Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung der in der Hilfslieferungen enthaltenen Waren vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass Güter, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung ausgenommen sind.
 
Vereinfachung durch Sammelnummern
Zudem gilt: Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweiligen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (etwa Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) unter der gemeinsamen Zolltarif-Sammelnummer 9919 0000 als "für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren" zusammenfassen. Güter, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon natürlich ausgenommen.
 
2. Waren sind genehmigungspflichtig
Soweit die Waren oder Teile der Sendung genehmigungspflichtig sind, ist zwingend das zweistufige Ausfuhrverfahren in Deutschland zu nutzen.
Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat
Es bedarf daher stets einer elektronischen Ausfuhranmeldung und der Beteiligung einer im Binnenland gelegenen Ausfuhr- und einer an der EU-Außengrenze gelegenen Ausgangszollstelle. Nach Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle in Deutschland (erste Stufe) ist die Sendung an der Ausgangszollstelle erneut zu gestellen und die Ausfuhrdokumente (z.B. das Ausfuhrbegleitdokument) bzw. die Registriernummer (MRN = Movement Reference Number) sind vorzulegen (zweite Stufe).
 
Bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung ist grundsätzlich eine EORI-Nummer erforderlich. Diese dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Eine EORI-Nummer ist bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren stets erforderlich, sofern eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt bzw. in Anspruch genommen wird. Bereits ab Antragstellung auf Erteilung einer EORI-Nummer ist die Abfertigung möglich. Weitere Informationen zur EORI-Nummer: Fragen und Antworten zur EORI-Nummer
 
Detaillierte Informationen für die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung: ATLAS-Ausfuhr
 
Hilfestellung leisten die örtlich zuständigen Ausfuhrzollstellen, in deren Bezirk der Transport beginnt. Die zuständige Zollstelle kann hier gesucht werden: Zollstellensuche (in englischer Sprache)
 
Sofern Unternehmen nicht selbst über die Möglichkeit verfügen, eine elektronische Anmeldung in ATLAS abzugeben, können sie damit zum Beispiel auch eine im Außenhandel tätige Person (z.B. Spediteur, Zolldeklarant) beauftragen. Diese kennen die Verfahrensregelungen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren und die technischen Voraussetzungen für das Senden und Empfangen von Nachrichten im IT-System ATLAS-Ausfuhr.
Alternativ kann die Ausfuhranmeldung auch über die Internetanwendung IAA-Plus abgegeben werden.
 
Internetzollanmeldung (IAA-Plus)
Mit der IAA-Plus besteht in Deutschland die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat abzugeben. Mit der IAA-Plus müssen dieselben Datenelemente übermittelt werden wie mit der elektronischen Ausfuhranmeldung mittels zertifizierter Software. Weitere Informationen zu IAA-Plus: Internetzollanmeldungen