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China: Zoll stellt seit 1. Dezember 2021 keine "Form A" mehr aus

09.12.2021

In seiner Bekanntmachung vom 25.10.2021 teilt der chinesische Zoll mit, keine APS-Ursprungszeugnisse "Form A" mehr für Wareneinfuhren in Länder auszustellen, die China keine Zollpräferenz bei der Einfuhr mehr gewähren. Der Text der Bekanntmachung (unverbindliche Übersetzung):

Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung Nr. 84/2021
Gemäß den „Maßnahmen der Volksrepublik China zur Verwaltung von Ursprungszeugnissen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems“ hat die Allgemeine Zollverwaltung beschlossen, ab dem 1. Dezember 2021 keine APS-Ursprungszeugnisse mehr für Waren auszustellen, die in Länder exportiert werden, die China im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems keine Zollpräferenz mehr gewähren. Betroffen sind die EU-Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich, Kanada, die Türkei, die Ukraine und Liechtenstein.
Benötigt der Versender von Waren, die in die oben genannten Länder ausgeführt werden, ein Ursprungszeugnis, kann er ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis beantragen. [...]

Die Bekanntmachung ist auf der Webseite des chinesischen Zolls hier aufrufen (chinesisch, kann im Browser übersetzt werden):
http://www.customs.gov.cn
Der DIHK hat hierzu Rücksprache mit der chinesischen Handelskammer CCPIT gehalten. Die CCPIT hat in diesem Zusammenhang Folgendes bestätigt:
  • Sowohl die CCPIT als auch der Zoll stellen unverändert gewöhnliche nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse aus.
  • Die Beantragung und Ausstellung kann sowohl im manuellen als auch im elektronischen Verfahren erfolgen. Beim elektronischen Verfahren kann das antragstellende Unternehmen das elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnis im eigenen Betrieb in China ausdrucken (analog zur Anwendung "eUZ-Web" in Deutschland). Ein Zwang zur rein elektronischen Übermittlung bzw. Online-Abrufs an bzw. durch EU-Importeure ohne die Möglichkeit eines Original-Ausdrucks des chinesischen Exporteurs gibt es nicht.
 
Hintergrund:
Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt die EU bestimmten Entwicklungs- und Schwellenländen einseitig Zollpräferenzen bei der Wareneinfuhr. Der hierfür vorgesehen Präferenznachweis war bis vor kurzem das sogenannte Ursprungszeugnis "Form A". Seit 2017 wurde die "Form A" in den verschiedenen APS-Ländern jedoch sukzessive durch die "Erklärung zum Ursprung" des "Registrierten Ausführers" ("REX-Erklärung") ersetzt. Seit Juli 2021 haben alle APS-Länder auf die Rex-Erklärung umgestellt.

China hat den EU-seitig gewährten APS-Status bereits 2015 verloren. Trotzdem haben chinesische Zollbehörden ihren Exporteuren (auf Antrag) weiterhin Ursprungszeugnisse "Form A" ausgestellt, ohne dass diese für eine Zollbegünstigung bei der Einfuhr in die EU genutzt werden konnten.

Die IHKs haben ihre Mitgliedsunternehmen bereits seit 2015 immer wieder darauf hingewiesen, dass eine "Form A" nicht länger von den EU-Zollbehörden anerkannt wird und daher auch nicht als Vornachweis für ein in Deutschland beantragtes Ursprungszeugnis tauglich ist.