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Aktuelles

Kennzahl: 17.16123

Bei Anruf Werbung?

30.03.2021

Nein, so sagt sowohl das Gesetz wie auch die Rechtsprechung. Für die Telefonwerbung gilt, dass sie gegenüber Verbrauchern nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung und gegenüber Gewerbetreibenden nur mit deren zumindest mutmaßlicher Einwilligung zulässig ist. Es genügt auch nach den Grundsätzen der DSGVO nicht, wenn per Mail ein Double-opt-in-Verfahren für die zulässige Telefonwerbung gewählt wurde. So entschied jüngst das OVG Saarland (Beschluss vom 16.02.2021 – 2 A 355/19). Die Einwilligung muss immer nachgewiesen werden. Hierfür ist das Double-opt-in-Verfahren per E-Mail nicht geeignet. Und: Wer anrufen will, muss auch beweisen, dass zuvor die Einwilligung eingeholt wurde.