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Weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt.

Die Aussetzung gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.


Verlängerung der COVID-19-Ausnahmeregelungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht

Die mit Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 erlassenen Ausnahmeregelungen sind mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.

Die am 28. März 2020 in Kraft getretene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt werden soll, war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet.
Nach wie vor bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen. Weiterhin ist nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen oder Vereinen oder Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können. Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So wird die Handlungsfähigkeit dieser Rechtsformen weiterhin sichergestellt.

Erleichterungen im Gesellschafts-, Genossenschaftsrecht

Der Gesetzgeber hat im Bereich des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts verschiedene Regelungen beschlossen, die am 28.03.2020 in Kraft getreten sind. Insbesondere soll die Durchführung von Gesellschafter- und Aktionärsversammlungen ohne Präsenzpflicht ermöglicht und die Beschlussfassung erleichtert werden.

Eine Übersicht über die Änderungen im Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht finden Sie auf der hier.


Welche Erleichterungen wurden für Vereine und Stiftungen eingeführt?

Das Gesetz sieht vor, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.

Darüber hinaus besteht für den Vorstand des Vereins auch ohne Ermächtigung in der Satzung die Möglichkeit, die elektronische Teilnahme an der Mitgliederversammlung anzubieten. Zudem kann den Mitgliedern die Ausübung ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation gestattet werden.

Den Mitgliedern kann außerdem ermöglicht werden, auch ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme zuvor schriftlich abzugeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden.